{"Signatur": "SO_OG_999", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2021-01-29", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_999_VSGES-2020-2_2021-01-29.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=146037&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=16&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "bf19fb0469160bbb28b06b1fd259a8b2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSGES.2020.2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Sonstiges 29.01.2021 VSGES.2020.2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Sonstiges"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Revisionsgesuch VSG-Urteil vom 27. 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Zu beurteilen ist zunächst die Rechtsverzögerungsbeschwerde.\n2.1 Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (Rechtsverzögerungsbeschwerde; Art. 56 Abs. 2 ATSG).\n2.2 Der für die Beurteilung massgebende Sachverhalt präsentiert sich zusammengefasst wie folgt:\n2.2.1 Das Versicherungsgericht bestätigte in seinem Urteil vom 27. März 2018 die damals angefochtene Verfügung vom 11. August 2016, mit der ein Anspruch auf eine Invalidenrente und auf berufliche Massnahmen verneint worden war, in Bezug auf die Rente. Demgegenüber wies es die Angelegenheit hinsichtlich der beruflichen Massnahmen an die Beschwerdegegnerin zurück, damit sie diesen Anspruch erneut prüfe (A.S. 1 ff.). Die Beschwerdegegnerin führte daraufhin das Belastbarkeits- bzw. Arbeitstraining in der Institution C.___ durch. Das Arbeitstraining begann am 13. August 2018. Per 17. Februar 2019 wurde es beendet, da keine Steigerung des Pensums möglich war und die Krankheitsabsenzen zu hoch waren (vgl. Abschlussbericht vom 6. März 2019, IV-Nr. 123). Im Abschlussbericht der Institution vom 28. Februar 2019 wird empfohlen, der Beschwerdeführer möge seine gesundheitliche Situation abklären lassen (IV-Nr. 124).\n2.2.2 Am 21. Februar 2019 liess der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) der Beschwerdegegnerin Berichte des Spitals D.___, Schwindelzentrum, vom 5. und 19. Februar 2019 zukommen. Gleichzeitig bat er um Mitteilung, ob die Beschwerdegegnerin den medizinischen Sachverhalt neu abklären werde (IV-Nr. 119). Am 1. März 2019 liess er weitere Unterlagen einreichen (IV-Nr. 122). Am 10. April 2019 liess der Beschwerdeführer mitteilen, bei seinem Schreiben vom 21. Februar 2019 habe es sich um eine Neuanmeldung gehandelt, und beantragen, auf diese sei einzutreten (IV-Nr. 126). Nach einer entsprechenden Empfehlung der RAD-Ärztin Dr. med. F.___ vom 4. Juni 2019 (IV-Nr. 128) veranlasste die Beschwerdegegnerin die polydisziplinäre Begutachtung durch die Begutachtungsstelle E.___. Diese erstattete ihr Gutachten am 18. Oktober 2019 (IV-Nr. 136).\n2.2.3 Der Beschwerdeführer liess am 7. November 2019 mitteilen, er verzichte zurzeit auf eine Stellungnahme zum Gutachten und bitte die Beschwerdegegnerin, einen Vorbescheid zu erlassen (IV-Nr. 139). Dr. med. F.___ vom RAD nahm am 17. Dezember 2019 zum Gutachten Stellung. Sie erklärte, der Beschwerdeführer sei in einer angepassten Tätigkeit 50 % arbeitsunfähig; diese Arbeitsunfähigkeit bestehe seit Januar 2013. Im Vergleich mit den früheren Beurteilungen handle es sich um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts aufgrund weiterer Informationen (IV-Nr. 140). Die Stellungnahme von Dr. med. F.___ wurde am 29. Januar 2020 an den Vertreter des Beschwerdeführers weitergeleitet (IV-Nr. 141 f.) und traf bei ihm am 30. Januar 2020 ein (vgl. Beschwerdeschrift S. 5). In der Folge wurde ohne weitere Zwischenschritte die Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 28. April 2020 erhoben.\n2.3 Eine Rechtsverzögerung im Sinne von Art. 56 Abs. 2 ATSG liegt vor, wenn die Verwaltung nicht innert angemessener Frist einen Entscheid fällt. Wann von einer überlangen Verfahrensdauer und damit von einer Rechtsverzögerung auszugehen ist, lässt sich nicht pauschal beantworten. Die Rechtsprechung hält dazu fest, die Behörde solle nicht mehr Zeit verstreichen lassen, als nach der Natur der Sache und den gegebenen Umständen gerechtfertigt sei (vgl. Miriam Lendfers, Basler Kommentar ATSG, 2020, Art. 56 N 42). Bevor eine Beschwerde wegen Rechtsverzögerung erhoben wird, ist die als säumig betrachtete Behörde aufzufordern, innert angemessener Frist ordnungsgemäss verfügen (Lendfers, a.a.O., Art. 56 N 39)."}