{"Signatur": "SO_OG_999", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2021-01-29", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_999_VSGES-2020-2_2021-01-29.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=146037&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=16&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "bf19fb0469160bbb28b06b1fd259a8b2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSGES.2020.2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Sonstiges 29.01.2021 VSGES.2020.2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Sonstiges"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Revisionsgesuch VSG-Urteil vom 27. 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Insbesondere holte sie bei der Begutachtungsstelle B.___, ein polydisziplinäres medizinisches Gutachten (allgemeininternistisch, neurologisch, otorhinolaryngologisch, orthopädisch und psychiatrisch) ein, das am 28. Dezember 2015 erstattet wurde (IV-Nr. 51). Schliesslich verneinte sie mit Verfügung vom 11. August 2016 (IV-Nr. 64) einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und auf berufliche Massnahmen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) mit Urteil vom 27. März 2018 im Rentenpunkt ab. In Bezug auf berufliche Massnahmen wurde die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen (IV-Nr. 87 S. 2 ff.).\n2. In der Folge führte die IV-Stelle berufliche Massnahmen durch. Ab 13. August 2018 fand ein Belastbarkeitstraining in der Institution C.___ statt. Dieses wurde am 17. Februar 2019 beendet, da die angestrebte Erhöhung des Pensums nicht erreicht worden war und der Versicherte viele Krankheitsabsenzen aufgewiesen hatte (vgl. IV-Nr. 100, 111 und 123 f.).\n3. Am 21. Februar 2019 liess der Versicherte zwei Berichte des Spitals D.___, Schwindelzentrum, vom 5. Februar 2019 und 19. Februar 2019 einreichen und sinngemäss um erneute Prüfung des Rentenanspruchs ersuchen (IV-Nr. 119). Mit Schreiben vom 1. März 2019 wurde ein weiterer Bericht desselben Spitals vom 19. Februar 2018 eingereicht (IV-Nr. 122). Die IV-Stelle holte daraufhin ein polydisziplinäres medizinisches Gutachten (allgemeininternistisch, neurologisch, otorhinolaryngologisch und psychiatrisch) der Begutachtungsstelle E.___, [...], vom 18. Oktober 2019 (IV-Nr. 136) ein. Anschliessend nahm Dr. med. F.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst der IV-Stelle (RAD) am 17. Dezember 2019 zum Gutachten Stellung (IV-Nr. 140). Diese Stellungnahme wurde dem Vertreter des Versicherten mit Schreiben vom 29. Januar 2020 zugestellt (IV-Nr. 141 f.).\n4. Mit Zuschrift vom 28. April 2020 (Aktenseiten [A.S.] 21 ff.) wendet sich der Versicherte an das Versicherungsgericht. Er stellt die folgenden Rechtsbegehren:\n1. Das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 27. März 2018 sei revisionsweise aufzuheben.\n2. In der Sache VSBES.2016.243 sei wie folgt neu zu entscheiden:\n(……………………………………..)\n3. Das vorliegende Revisionsverfahren sei bis zum Erlass des neuen Vorbescheids durch die IV-Stelle Solothurn betreffend die Neuanmeldung des Versicherten vom 21. Februar 2019 zu sistieren.\n4. Die IV-Stelle sei anzuweisen, innert einer Frist von 30 Tagen betreffend die Neuanmeldung vom 21. Februar 2019 einen neuen Vorbescheid über den Leistungsanspruch (berufliche Massnahmen, IV-Rente) zu erlassen.\n5. Dem Gesuchsteller sei die volle unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren. Von der Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses sei abzusehen.\n6. Alles unter Kosten-und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchsgegnerin.\n5. Die Gesuchsgegnerin bzw. Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 28. September 2020, auf das Gesuch um prozessuale Revision des Urteils vom 27. März 2018 sei nicht einzutreten. Weiter stellt sie den Antrag, die Rechtsverzögerungsbeschwerde sei abzuweisen (A.S. 58 ff.).\n6. Mit prozessleitender Verfügung vom 7. Oktober 2020 wird dem Versicherten die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und es wird Rechtsanwalt Claude Wyssmann, [...], als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (A.S. 61 f.).\n7. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2020 reicht der Vertreter des Versicherten seine Honorarnote sowie eine Honorarvereinbarung ein (A.S. 64 ff.).\n8. Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.\n"}