Folglich beträgt das Honorar insgesamt CHF 1'480.50 (CHF 882.00 + CHF 598.50). Was die Auslagen von total CHF 371.00 anbelangt, so sind die 323 Kopien pro Stück nur mit CHF 0.50 zu vergüten (§ 160 Abs. 5 GT) und nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend gemacht. Die Auslagen reduzieren sich so um CHF 161.50 auf CHF 209.50. Daraus ergibt sich eine Kostenforderung von total CHF 1'820.15 (Aufwand [CHF 1'480.50] + Auslagen [CHF 209.50] und Mehrwertsteuer von 7,7 % [CHF 130.15]), zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).