6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 61 lit. g ATSG). 6.2 Der Beschwerdeführer steht ab Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 2.3 hiervor). 6.2.1 Da der Beschwerdeführer unterlegen ist, entschädigt der Kanton seinen unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a [Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Das Gericht setzt die Kostenforderung fest, wobei der Stundenansatz bis 31. Dezember 2022 CHF 180.00 und für Verrichtungen ab 1. Januar 2023 CHF 190.00 beträgt (§ 161 i.V.m. 160 Abs. 3 und 4 Gebührentarif [GT, BGS 615.11];