Ohne den Einsatz solcher Verfahren ist aber eine zuverlässige Aussage zur Kooperation nicht möglich, so dass sich ergänzende Nachfragen hierzu erübrigen. Für die hier zu beurteilende Frage, ob Gründe für eine Revision des Urteils vom 9. März 2018 vorliegen, genügt die Feststellung, dass sich die von den Untersuchern im Mai 2019 geäusserte Vermutung, der Gesuchsteller leide an einer frühkindlichen Hirnfunktionsstörung mit erheblichen Auswirkungen auf das Leistungsvermögen, im Rahmen des Gerichtsgutachtens nicht bestätigen liess.