Jedenfalls seien keine Befunde objektivierbar und reproduzierbar, die eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit valide begründeten. Diese Einschätzung wird nachvollziehbar hergeleitet und plausibel begründet. Sie basiert auf dem Einsatz von anerkannten Beschwerdevalidierungsverfahren, wobei ein Testverfahren klare Hinweise auf gravierendes suboptimales Leistungsverhalten ergab. Wenn der Gesuchsteller ausführen lässt, diese Argumentation (Ergebnisse der Beschwerdevalidierungsverfahren) sei nicht zulässig, vermag dies nicht zu überzeugen; vielmehr kann der Einsatz derartiger Verfahren geradezu als Voraussetzung für eine beweiswertige Auswertung einer neuropsychologischen Untersuchung gelten.