17 ATSG thematisiert (Fragen 7 ff. der Verfügung vom 28. Oktober 2020), was zweckmässigerweise bei der bereits früher befassten Begutachtungsstelle zu erfolgen hat (vgl. BGE 147 V 79). Für den Entscheid, das Gerichtsgutachten an die Begutachtungsstelle B.___) zu vergeben, sprachen demnach sachliche Gründe. Die im Parteivortrag an der öffentlichen Verhandlung vom 17. Mai 2023 vorgebrachten Einwände gegen das beschriebene Vorgehen vermögen daher nicht zu überzeugen. 5.3 Das Gerichtsgutachten umfasst – als für die «Urteilsrevisionsfrage» zentralen Bestandteil – eine neuropsychologische Begutachtung. Die entsprechende Untersuchung wurde durch einen ausgewiesenen Experten durchgeführt.