Diese medizinischen Fachdisziplinen wären, wie aus der Fragestellung in der Verfügung vom 28. Oktober 2020 (A.S. 7 f., Fragen 4 – 6) deutlich wird, für die Thematik der Urteilsrevision nur dann relevant gewesen, wenn die neuropsychologische Begutachtung zu klaren, im Sinne von E. II. 5.1 hiervor «revisionsbegründenden» Resultaten geführt hätte. Gleichzeitig wurde, da ohnehin ein Gutachten einzuholen war, auch die Möglichkeit einer nach der Verfügung vom 14. September 2017 eingetretenen anspruchsrelevanten Veränderung im Sinne von Art. 17 ATSG thematisiert (Fragen 7 ff.