Da es sich nicht um eine voraussetzungslose Neubeurteilung handeln sollte, erschien es als sinnvoll, zu diesem Zweck die bereits früher mit dem Beschwerdeführer befasste Begutachtungsstelle beizuziehen. Diese medizinischen Fachdisziplinen wären, wie aus der Fragestellung in der Verfügung vom 28. Oktober 2020 (A.S. 7 f., Fragen 4 – 6) deutlich wird, für die Thematik der Urteilsrevision nur dann relevant gewesen, wenn die neuropsychologische Begutachtung zu klaren, im Sinne von E. II. 5.1 hiervor «revisionsbegründenden» Resultaten geführt hätte.