Die Expertise der Begutachtungsstelle B.___ vom 16. Januar 2017 hatte keine solche enthalten. Der gerichtlich bestellte neuropsychologische Gutachter war deshalb nicht in der Situation, dass er frühere eigene Aussagen hätten überprüfen müssen. Um die Möglichkeit abzudecken, dass die neuropsychologische Begutachtung neue Erkenntnisse ergeben sollte, wurden auch die im früheren Verfahren herangezogenen medizinischen Fachdisziplinen einbezogen. Da es sich nicht um eine voraussetzungslose Neubeurteilung handeln sollte, erschien es als sinnvoll, zu diesem Zweck die bereits früher mit dem Beschwerdeführer befasste Begutachtungsstelle beizuziehen.