Das Versicherungsgericht eröffnete, nachdem ihm die Gesuchsgegnerin im Januar 2020 den Bericht über die neuropsychologische Untersuchung vom Mai 2019 weitergeleitet hatte, ein Verfahren betreffend Revision des Urteils vom 9. März 2018 (irrtümlich datiert mit 9. März 2017). Die anschliessende Prüfung führte zum Ergebnis, der Bericht über die neuropsychologische Untersuchung vom Mai 2019 könne inhaltlich nicht als beweiskräftig gelten und bilde daher keine Grundlage für eine Revision des Urteils, er rechtfertige aber ergänzende neuropsychologische Abklärungen. Die Expertise der Begutachtungsstelle B.___ vom 16. Januar 2017 hatte keine solche enthalten.