Auf das Gerichtsgutachten dürfe daher nicht abgestellt werden. Stattdessen sei entweder das Urteil vom 9. März 2018 gestützt auf die vorhandenen Akten (ohne das Gerichtsgutachten) revisionsweise abzuändern und dem Beschwerdeführer über den 1. April 2016 hinaus eine unbefristete Rente zuzusprechen, oder es sei eine erneute Begutachtung zu veranlassen. 5.2.2 Das Versicherungsgericht eröffnete, nachdem ihm die Gesuchsgegnerin im Januar 2020 den Bericht über die neuropsychologische Untersuchung vom Mai 2019 weitergeleitet hatte, ein Verfahren betreffend Revision des Urteils vom 9. März 2018 (irrtümlich datiert mit 9. März 2017).