5.2 5.2.1 Im Rahmen der öffentlichen Verhandlung liess der Beschwerdeführer, ergänzend zur Argumentation in der Beschwerdeschrift, primär geltend machen, das Gerichtsgutachten hätte nicht an die Begutachtungsstelle B.___ vergeben werden dürfen, welche bereits das Gutachten vom 16. Januar 2017 erstellt habe. Im Ergebnis habe die Begutachtungsstelle damit den Auftrag erhalten, die Validität ihrer eigenen früheren Beurteilung zu überprüfen, und dies sei unzulässig. Auf das Gerichtsgutachten dürfe daher nicht abgestellt werden.