Dies namentlich mit Blick darauf, dass im psychiatrischen Teil des Gutachtens der Begutachtungsstelle B.___ vom 16. Januar 2017, auf welches sich das Gericht damals stützte, erklärt worden war, es müsse aus neurologischer Sicht beurteilt werden, ob die Diagnose einer psychoorganischen Störung gestellt werden könne oder ob organische Korrelate bestünden, welche die Symptomatik erklärten könnten (vgl. E. II. 2.3.2 hiervor). Es lässt sich grundsätzlich nicht generell ausschliessen, dass eine neuropsychologische Untersuchung, welche in allen Punkten dem aktuellen Stand der Wissenschaft entspricht, anerkannte Beschwerdevalidierungstests umfasst und zu eindeutigen Ergebnissen führt, welche eine