Ein klarer Nachweis einer frühkindlichen Hirnfunktionsstörung mit erheblichen Auswirkungen auf das intellektuelle Leistungsniveau könnte grundsätzlich geeignet sein, eine Revision des Gerichtsurteils vom 9. März 2018 zu begründen. Dies namentlich mit Blick darauf, dass im psychiatrischen Teil des Gutachtens der Begutachtungsstelle B.___ vom 16. Januar 2017, auf welches sich das Gericht damals stützte, erklärt worden war, es müsse aus neurologischer Sicht beurteilt werden, ob die Diagnose einer psychoorganischen Störung gestellt werden könne oder ob organische Korrelate bestünden, welche die Symptomatik erklärten könnten (vgl. E. II. 2.3.2 hiervor).