_ gelangte wiederum zum Ergebnis, der Beschwerdeführer könnte die angestammte Tätigkeit wegen der Einschränkungen an der rechten Hand nicht mehr ausüben. In einer angepassten Tätigkeit (leicht bis mittelschwer belastend, ohne höhergradige Anforderungen an die Feinmotorik) bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 %, dies im Sinne eines Pensums von 100 % mit einer Leistungseinbusse von 20 %, weil das Arbeitstempo aufgrund der Verletzungsfolgen an der rechten Hand reduziert sei (vgl. Gutachten S. 59, A.S. 88).