Es werde jedoch nicht kritisch diskutiert, dass die Anamnese gegen das Vorliegen einer leichten Intelligenzminderung spreche und somit die Befunde kritisch zu betrachten seien. Für die Diagnose einer Intelligenzminderung seien deutliche Einschränkungen bezüglich der adaptiven Fähigkeiten voraussetzend. Wenngleich beim Versicherten vorbestehend unterdurchschnittliche Leistungen im Bereich der Lernbehinderung gut denkbar erschienen aufgrund der schulischen und beruflichen Anamnese mit Schwierigkeiten beim Erwerb schulischer Fertigkeiten, habe der Versicherte ein selbständiges Leben führen können.