Zur Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht führte der neurologische Teilgutachter aus, die angestammte berufliche Tätigkeit als Maler könne dem Versicherten aufgrund der eingeschränkten Handfunktion rechts nicht zugemutet werden. In einer angepassten Tätigkeit, welche keine hohen Anforderungen an die Kraftentwicklung, aber auch an die Feinmotorik der rechten Hand stelle, sei der Versicherte vollzeitlich arbeitsfähig. Aufgrund des verlangsamten Arbeitstempos bestehe hier jedoch ebenfalls eine Leistungseinbusse von 20 %.