Im Detail sei diesbezüglich auf die ophthalmologische Beurteilung zu verweisen. Heute berichte der Versicherte, er leide unter intermittierend auftretenden wetterabhängigen Kopfschmerzen. Er ziehe sich jeweils zurück, da eine allgemeine Reizbarkeit bestehe. Es handle sich dabei wahrscheinlich um einen episodischen Spannungskopfschmerz. Insgesamt bestehe jedoch kein Anhalt, dass die Alltagsfunktionen durch die Kopfschmerzen allein relevant beeinträchtigt würden. Zur Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht führte der neurologische Teilgutachter aus, die angestammte berufliche Tätigkeit als Maler könne dem Versicherten aufgrund der eingeschränkten Handfunktion rechts nicht zugemutet werden.