In der neurologischen Beurteilung wurde dargelegt, der Beschwerdeführer habe am 1. Juli 2013 einen Unfall mit Verletzung der dominanten rechten Hand erlitten. Dabei sei es zu einer schweren Quetschverletzung der Finger Dig. III – V gekommen, wobei der Ringfinger im PIP habe amputiert werden müssen. Nach mehreren operativen Korrekturen habe ein recht gutes Resultat erreicht werden können. Die Beweglichkeit der Finger Dig. III und V sei jedoch schwer beeinträchtigt. Dagegen könne der Versicherte den Pinzettengriff normal ausführen. Insgesamt resultiere eine leichte bis mittelgradige Funktionseinschränkung der rechten dominanten Hand.