Hinweise auf manifeste Ängste mit vegetativen Symptomen als Ausdruck der Angst und Zwänge hätten nicht bestanden. Die Vigilanz sei nicht gestört gewesen, der Beschwerdeführer sei wach, bewusstseinsklar und allseits orientiert gewesen. Am Schluss habe er den Namen des Untersuchers noch gut gewusst. Mit der Angabe von Lebensdaten habe er Mühe gehabt, er habe dazu auch seinen mitgebrachten Lebenslauf zu Hilfe genommen. Er sei durchwegs gleich konzentriert gewesen und habe keine deutlichen Ermüdungserscheinungen gezeigt. Die Aufmerksamkeit, die Auffassung und das Gedächtnis seien sonst intakt gewesen.