Daraus ergibt sich der in einem Revisionsverfahren geltende Massstab: Untersuchungsergebnisse, welche sich (wie hier) nicht bildgebend darstellen lassen, müssen eine Zuverlässigkeit und Eindeutigkeit aufweisen, welches sich mit klaren bildgebend ausgewiesenen Befunden vergleichen lässt. 2. In seinem Urteil vom 9. März 2018 im Verfahren VSBES.2017.259 ging das Versicherungsgericht unter anderem von den folgenden Sachverhaltselementen aus: 2.1 Zur Ausbildungs- und Berufsbiographie des Beschwerdeführers hielt das Gericht in E. II. 9.3 Folgendes fest: Nach der Realschule von 1972 bis 1982 absolvierte der Beschwerdeführer von 1982 bis 1984 eine Anlehre als Maler bei der E.___ in [...] (IV-Nr.