Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, der Bericht über die Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchung vom Mai 2019 (vgl. Bericht vom 23. Mai 2019; Gesuchsbeilage 1) bilde ein neues Beweismittel, welches eine Tatsache belege, die schon bei Erlass des Urteils vom 9. März 2018 bestanden habe, aber damals unentdeckt geblieben sei. Damit liege ein Revisionsgrund vor. 1.3 Der Begriff «neue Tatsachen oder Beweismittel» ist bei der Revision eines kantonalen Gerichtsentscheids nach Art. 61 lit. i ATSG ebenso zu verstehen wie bei der prozessualen Revision eines Verwaltungsentscheides nach Art. 53 Abs. 1 ATSG oder bei der Revision eines Bundesgerichtsurteils gemäss Art. 123 Abs. 2 lit.