II. 1. Das Versicherungsgericht hat das Schreiben vom 12. Juni 2019, das ihm im Januar 2020 weitergeleitet wurde, als Gesuch um Revision des Gerichtsurteils vom 9. März 2018 (VSBES.2017.259) entgegengenommen. 1.1 Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) nach kantonalem Recht (Art. 61 Satz 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein (Art. 61 Abs. 1 und lit.