Das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn VSBES.2017.259 vom 9. März 2018 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn habe den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu zu beurteilen und dem Beschwerdeführer eine über den 1. April 2016 unbefristete Invalidenrente auszurichten. 3. Eventualiter: Es sei ein neues medizinisches Gutachten bei einer nicht vorbefassten Gutachterstelle in Auftrag zu geben. 4. Die Kosten der Gerichtsgutachten habe die IV-Stelle zu tragen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der IV-Stelle.