Am 3. Februar 2022 (A.S. 136 ff.) nimmt der Beschwerdeführer zum Gerichtsgutachten Stellung. Weiter lässt er beantragen, es sei erneut ein medizinisches Gerichtsgutachten unter Einbezug mindestens der psychiatrischen und neuropsychologischen Fachrichtungen in Auftrag zu geben und es sei das neuropsychologische Gutachten der Begutachtungsstelle B.___ der Neuropsychologie des Spitals D.___ zur allgemeinen Stellungnahme zu unterbreiten. Ausserdem wird die Durchführung einer Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK verlangt. Am 29. August 2022 (A.S. 141 ff.) reicht der Vertreter des Beschwerdeführers seine Honorarnote ein.