{"Signatur": "SO_OG_999", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2023-05-17", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_999_VSGES-2020-1_2023-05-17.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=165870&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=28&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "2ab00bd56bb4e18e8d2dc4713034fddb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSGES.2020.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Sonstiges 17.05.2023 VSGES.2020.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Sonstiges"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Revisionsgesuch"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:11:54", "Checksum": "4183aa574581da459f95ce81b5190bde", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Sonstiges 17.05.2023 VSGES.2020.1\nRegeste:\nRevisionsgesuch\n\n6.\n6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).\n6.2 Der Beschwerdeführer steht ab Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 2.3 hiervor).\n6.2.1 Da der Beschwerdeführer unterlegen ist, entschädigt der Kanton seinen unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a [Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Das Gericht setzt die Kostenforderung fest, wobei der Stundenansatz bis 31. Dezember 2022 CHF 180.00 und für Verrichtungen ab 1. Januar 2023 CHF 190.00 beträgt (§ 161 i.V.m. 160 Abs. 3 und 4 Gebührentarif [GT, BGS 615.11]; Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission vom 19. Dezember 2022, abrufbar unter https://so.ch – Gerichte – Gerichtsverwaltung – Reglemente – Festlegung Stundenansätze nach §§ 158 und 160 GT).\n6.2.2 Die von Rechtsanwalt Wyssmann am 29. August 2022 eingereichte und am 17. Mai 2023 ergänzte Kostennote (A.S. 141 ff., 153 f.) weist einen Aufwand von total 11.32 Stunden (7 + 4.32 Stunden) und Auslagen von insgesamt CHF 371.00 (CHF 365.80 + CHF 5.20) auf.\nDer Aufwand bis Ende 2022 beträgt 7.25 Stunden. Darin ist ein Kanzleiaufwand für sieben Klientenbriefe (25. November, 29. November, 22. Dezember 2021, 3. Februar, 10. August, 29. August, 2. September 2022) à je 0.17 Stunden (total 1.19 Stunden), zwei Fristerstreckungen (17. Dezember 2021 [recte: 16. Dezember 2021] und 21. Januar 2022, à je 0.33 Stunden; total 0.66 Stunden) und das Einreichen der Kostennote (29. August 2022 à 0.33 Stunden) enthalten, die im Stundenansatz eines Anwalts bereits inbegriffen und daher nicht gesondert zu entschädigen sind. Der geltend gemachte Brief an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn vom 8. Dezember 2021 (0.17 Stunden) findet sich nicht in den Akten. Daher ist dieser Aufwand ebenfalls zu kürzen. Damit beträgt der Aufwand bis 31. Dezember 2022 noch insgesamt 4.9 Stunden. Unter Berücksichtigung des Stundenansatzes von CHF 180.00 ergibt sich eine Entschädigung von CHF 882.00.\nDer geltend gemachte Aufwand ab 1. Januar 2023 beträgt 4.07 Stunden und umfasst einen Klientenbrief vom 7. Februar 2023 à 0.17 Stunden, der – wie oben ausgeführt – nicht zu entschädigen ist. Da die öffentliche Verhandlung anstelle der geltend gemachten Stunde lediglich 20 Minuten dauerte, reduziert sich der geltend gemachte Aufwand auf total 3.15 Stunden. Unter Berücksichtigung des Stundenansatzes von CHF 190.00 ergibt sich eine Entschädigung von CHF 598.50.\nFolglich beträgt das Honorar insgesamt CHF 1'480.50 (CHF 882.00 + CHF 598.50).\nWas die Auslagen von total CHF 371.00 anbelangt, so sind die 323 Kopien pro Stück nur mit CHF 0.50 zu vergüten (§ 160 Abs. 5 GT) und nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend gemacht. Die Auslagen reduzieren sich so um CHF 161.50 auf CHF 209.50.\nDaraus ergibt sich eine Kostenforderung von total CHF 1'820.15 (Aufwand [CHF 1'480.50] + Auslagen [CHF 209.50] und Mehrwertsteuer von 7,7 % [CHF 130.15]), zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).\n6.2.3 Vorbehalten bleibt auch der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 572.95 ([bis 31. Dezember 2022 CHF 369.40 + ab 1. Januar 2023 CHF 203.55] Differenz zum vollen Honorar), wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Zum Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist anzufügen, dass hier eine Honorarvereinbarung mit dem Klienten vorliegt und daher – wie vom Rechtsvertreter in der Kostennote geltend gemacht (A.S. 146) – von einem Stundenansatz von CHF 250.00 auszugehen ist.\n6.3 Die Frage, ob in einem Revisionsverfahren Gerichtskosten erhoben werden, richtet sich nach kantonalem Recht; die Art. 61 lit. a ATSG und Art. 69 Abs. 1bis Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sind nicht anwendbar (Susanne Bollinger, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, Art. 61 ATSG N 17 und 101). Gemäss § 7 Abs. 1 Verordnung des Kantonsrates über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht und über die Organisation und das Verfahren der Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen (VVV, BGS 125.922) ist das Verfahren grundsätzlich kostenlos. Dies muss mangels einer entsprechenden Ausnahmebestimmung auch für Revisionsverfahren gelten.\nDemnach wird erkannt:\n1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.\n2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.\n3. Die Kostenforderung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes Claude Wyssmann wird auf CHF 1'820.15 (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 572.95 (Differenz zum vollen Honorar), wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).\n4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.\n5. Eine Kopie des Protokolls der öffentlichen Verhandlung vom 17. Mai 2023 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.\n6. Eine Kopie der am 17. Mai 2023 durch den Vertreter des Beschwerdeführers eingereichten ergänzenden Kostennote geht zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.\nRechtsmittel"}