{"Signatur": "SO_OG_999", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2023-05-17", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_999_VSGES-2020-1_2023-05-17.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=165870&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=28&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "2ab00bd56bb4e18e8d2dc4713034fddb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSGES.2020.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Sonstiges 17.05.2023 VSGES.2020.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Sonstiges"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Revisionsgesuch"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:11:54", "Checksum": "4183aa574581da459f95ce81b5190bde", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Sonstiges 17.05.2023 VSGES.2020.1\nRegeste:\nRevisionsgesuch\n\n\n5.3 Das Gerichtsgutachten umfasst – als für die «Urteilsrevisionsfrage» zentralen Bestandteil – eine neuropsychologische Begutachtung. Die entsprechende Untersuchung wurde durch einen ausgewiesenen Experten durchgeführt. Dieser gelangt in seiner Beurteilung der Ergebnisse zum Schluss, eine zuverlässige Interpretation der erbrachten Resultate sei nicht möglich, weil Hinweise auf suboptimales Leistungsverhalten bestünden. Das Ausmass von möglicherweise tatsächlich vorliegenden Einschränkungen lasse sich daher nicht festlegen. Zur Arbeitsfähigkeit könne anhand der vorliegende Befunde keine zuverlässige Aussage gemacht werden. Jedenfalls seien keine Befunde objektivierbar und reproduzierbar, die eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit valide begründeten. Diese Einschätzung wird nachvollziehbar hergeleitet und plausibel begründet. Sie basiert auf dem Einsatz von anerkannten Beschwerdevalidierungsverfahren, wobei ein Testverfahren klare Hinweise auf gravierendes suboptimales Leistungsverhalten ergab. Wenn der Gesuchsteller ausführen lässt, diese Argumentation (Ergebnisse der Beschwerdevalidierungsverfahren) sei nicht zulässig, vermag dies nicht zu überzeugen; vielmehr kann der Einsatz derartiger Verfahren geradezu als Voraussetzung für eine beweiswertige Auswertung einer neuropsychologischen Untersuchung gelten. Sodann trifft es zwar zu, dass der neuropsychologische Experte nicht ausdrücklich dazu Stellung nimmt, ob die von ihm festgestellte Überlagerung der Symptomatik durch ein depressives Syndrom verursacht worden sei. Diese Frage fällt aber nicht in die Zuständigkeit des Neuropsychologen, sondern in jene des Psychiaters. Der psychiatrische Teilgutachter hält ausdrücklich fest, die vom behandelnden Psychiater erwähnten depressiven Verstimmungen hätten sich vollständig zurückgebildet. Diese Aussage, welche als beweiswertig anzusehen ist, schliesst die vom Gesuchsteller erwähnte Möglichkeit aus. Weiter trifft es zwar ebenfalls zu, dass der neuropsychologische Teilgutachter erklärte, er wisse nicht, inwieweit der Explorand bei der neuropsychologischen Untersuchung im Spital D.___ im Mai 2019 kooperiert habe. Aus dem Untersuchungsbericht vom 23. Mai 2019 (Gesuchsbeilage 1) geht jedoch nicht hervor, dass Beschwerdevalidierungsverfahren eingesetzt worden wären, was auch überraschen würde, zumal die Untersuchung nicht zu Begutachtungszwecken, sondern im Rahmen der ärztlichen Behandlung veranlasst wurde. Ohne den Einsatz solcher Verfahren ist aber eine zuverlässige Aussage zur Kooperation nicht möglich, so dass sich ergänzende Nachfragen hierzu erübrigen. Für die hier zu beurteilende Frage, ob Gründe für eine Revision des Urteils vom 9. März 2018 vorliegen, genügt die Feststellung, dass sich die von den Untersuchern im Mai 2019 geäusserte Vermutung, der Gesuchsteller leide an einer frühkindlichen Hirnfunktionsstörung mit erheblichen Auswirkungen auf das Leistungsvermögen, im Rahmen des Gerichtsgutachtens nicht bestätigen liess. Damit fehlt es am klaren Nachweis (im Sinne einer Feststellung, nicht bloss Würdigung des Sachverhalts, vgl. E. II. 1.3 – 1.5 hiervor) einer zuvor unbekannt gewesenen, vorbestehenden Tatsache, welche durch ein neues Beweismittel zweifellos festgestellt wurde.\n5.4 Ergänzend bleibt festzustellen, dass auch die aktenkundige Berufsbiographie des Beschwerdeführers gegen die Annahme einer frühkindlichen Hirnfunktionsstörung und einer leichten Intelligenzminderung mit einem IQ von 60 spricht. Der Gesuchsteller vermochte nach der Schule eine Anlehre als Maler zu absolvieren und in der Folge mehrere Arbeitsstellen über Jahre hinweg auszuüben. Die Akten enthalten keine klaren Hinweise darauf, dass er mit diesen Arbeiten dauerhaft überfordert gewesen wäre. Auch die erzielten Löhne, welche im Individuellen Konto (IV-Nr. 11) vermerkt sind, erlauben diese Schlussfolgerung nicht. So belief sich der Lohn bei der Arbeitgeberin Q.___ auf CHF 56'674.00 im Jahr 2005, CHF 57'620.00 im Jahr 2006, CHF 59'195.00 im Jahr 2007 und CHF 59'927.00 im Jahr 2008. Dieser Verdienst liegt zwar etwas unter dem Durchschnitt, die Differenz ist aber nicht derart massiv, dass sie als Nachweis für völlig ungenügende Leistungen geltend könnte, zumal der Lohn jeweils angehoben wurde. Auch das früher intensiv ausgeübte Hobby Motorradfahren, welches sehr hohe Anforderungen an Aufmerksamkeit und Konzentration stellt, spricht tendenziell gegen eine solche Beeinträchtigung. Ein Grund für eine Revision des Urteils vom 9. März 2018 wäre daher auch unabhängig von der gerichtlichen Begutachtung zu verneinen.\n5.5 Zusammenfassend erweist sich das Gesuch um Revision des Urteils vom 9. März 2018 als unbegründet. Es ist abzuweisen.\n"}