{"Signatur": "SO_OG_999", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2023-05-17", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_999_VSGES-2020-1_2023-05-17.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=165870&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=28&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "2ab00bd56bb4e18e8d2dc4713034fddb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSGES.2020.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Sonstiges 17.05.2023 VSGES.2020.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Sonstiges"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Revisionsgesuch"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:11:54", "Checksum": "4183aa574581da459f95ce81b5190bde", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Sonstiges 17.05.2023 VSGES.2020.1\nRegeste:\nRevisionsgesuch\n\n5.2\n5.2.1 Im Rahmen der öffentlichen Verhandlung liess der Beschwerdeführer, ergänzend zur Argumentation in der Beschwerdeschrift, primär geltend machen, das Gerichtsgutachten hätte nicht an die Begutachtungsstelle B.___ vergeben werden dürfen, welche bereits das Gutachten vom 16. Januar 2017 erstellt habe. Im Ergebnis habe die Begutachtungsstelle damit den Auftrag erhalten, die Validität ihrer eigenen früheren Beurteilung zu überprüfen, und dies sei unzulässig. Auf das Gerichtsgutachten dürfe daher nicht abgestellt werden. Stattdessen sei entweder das Urteil vom 9. März 2018 gestützt auf die vorhandenen Akten (ohne das Gerichtsgutachten) revisionsweise abzuändern und dem Beschwerdeführer über den 1. April 2016 hinaus eine unbefristete Rente zuzusprechen, oder es sei eine erneute Begutachtung zu veranlassen.\n5.2.2 Das Versicherungsgericht eröffnete, nachdem ihm die Gesuchsgegnerin im Januar 2020 den Bericht über die neuropsychologische Untersuchung vom Mai 2019 weitergeleitet hatte, ein Verfahren betreffend Revision des Urteils vom 9. März 2018 (irrtümlich datiert mit 9. März 2017). Die anschliessende Prüfung führte zum Ergebnis, der Bericht über die neuropsychologische Untersuchung vom Mai 2019 könne inhaltlich nicht als beweiskräftig gelten und bilde daher keine Grundlage für eine Revision des Urteils, er rechtfertige aber ergänzende neuropsychologische Abklärungen. Die Expertise der Begutachtungsstelle B.___ vom 16. Januar 2017 hatte keine solche enthalten. Der gerichtlich bestellte neuropsychologische Gutachter war deshalb nicht in der Situation, dass er frühere eigene Aussagen hätten überprüfen müssen. Um die Möglichkeit abzudecken, dass die neuropsychologische Begutachtung neue Erkenntnisse ergeben sollte, wurden auch die im früheren Verfahren herangezogenen medizinischen Fachdisziplinen einbezogen. Da es sich nicht um eine voraussetzungslose Neubeurteilung handeln sollte, erschien es als sinnvoll, zu diesem Zweck die bereits früher mit dem Beschwerdeführer befasste Begutachtungsstelle beizuziehen. Diese medizinischen Fachdisziplinen wären, wie aus der Fragestellung in der Verfügung vom 28. Oktober 2020 (A.S. 7 f., Fragen 4 – 6) deutlich wird, für die Thematik der Urteilsrevision nur dann relevant gewesen, wenn die neuropsychologische Begutachtung zu klaren, im Sinne von E. II. 5.1 hiervor «revisionsbegründenden» Resultaten geführt hätte. Gleichzeitig wurde, da ohnehin ein Gutachten einzuholen war, auch die Möglichkeit einer nach der Verfügung vom 14. September 2017 eingetretenen anspruchsrelevanten Veränderung im Sinne von Art. 17 ATSG thematisiert (Fragen 7 ff. der Verfügung vom 28. Oktober 2020), was zweckmässigerweise bei der bereits früher befassten Begutachtungsstelle zu erfolgen hat (vgl. BGE 147 V 79). Für den Entscheid, das Gerichtsgutachten an die Begutachtungsstelle B.___) zu vergeben, sprachen demnach sachliche Gründe. Die im Parteivortrag an der öffentlichen Verhandlung vom 17. Mai 2023 vorgebrachten Einwände gegen das beschriebene Vorgehen vermögen daher nicht zu überzeugen."}