{"Signatur": "SO_OG_999", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2023-05-17", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_999_VSGES-2020-1_2023-05-17.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=165870&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=28&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "2ab00bd56bb4e18e8d2dc4713034fddb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSGES.2020.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Sonstiges 17.05.2023 VSGES.2020.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Sonstiges"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Revisionsgesuch"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:11:54", "Checksum": "4183aa574581da459f95ce81b5190bde", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Sonstiges 17.05.2023 VSGES.2020.1\nRegeste:\nRevisionsgesuch\n\n5.\n5.1 Das Gerichtsgutachten wurde eingeholt, weil der Bericht vom 23. Mai 2019 über die neuropsychologische Untersuchung im Spital D.___ (Gesuchsbeilage 1) zur Diagnose einer mittelschweren neuropsychologischen Funktionsstörung gelangte, welche auf eine frühkindliche Hirnfunktionsstörung zurückgeführt wurde. Ein klarer Nachweis einer frühkindlichen Hirnfunktionsstörung mit erheblichen Auswirkungen auf das intellektuelle Leistungsniveau könnte grundsätzlich geeignet sein, eine Revision des Gerichtsurteils vom 9. März 2018 zu begründen. Dies namentlich mit Blick darauf, dass im psychiatrischen Teil des Gutachtens der Begutachtungsstelle B.___ vom 16. Januar 2017, auf welches sich das Gericht damals stützte, erklärt worden war, es müsse aus neurologischer Sicht beurteilt werden, ob die Diagnose einer psychoorganischen Störung gestellt werden könne oder ob organische Korrelate bestünden, welche die Symptomatik erklärten könnten (vgl. E. II. 2.3.2 hiervor). Es lässt sich grundsätzlich nicht generell ausschliessen, dass eine neuropsychologische Untersuchung, welche in allen Punkten dem aktuellen Stand der Wissenschaft entspricht, anerkannte Beschwerdevalidierungstests umfasst und zu eindeutigen Ergebnissen führt, welche eine frühkindliche Hirnfunktionsstörung als nachgewiesen erscheinen lassen (im Sinne einer Feststellung und nicht einer blossen Würdigung des Sachverhalts), einen Revisionsgrund bilden könnte. Der Bericht vom 23. Mai 2019 enthielt zwar gewisse Hinweise, wurde diesen Anforderungen aber für sich allein genommen nicht gerecht. Daher wurde eine ergänzende, gerichtlich angeordnete Begutachtung veranlasst.\n"}