{"Signatur": "SO_OG_999", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2023-05-17", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_999_VSGES-2020-1_2023-05-17.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=165870&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=28&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "2ab00bd56bb4e18e8d2dc4713034fddb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSGES.2020.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Sonstiges 17.05.2023 VSGES.2020.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Sonstiges"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Revisionsgesuch"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:11:54", "Checksum": "4183aa574581da459f95ce81b5190bde", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Sonstiges 17.05.2023 VSGES.2020.1\nRegeste:\nRevisionsgesuch\n\n\nIm Vorbericht werde als Ursache der festgestellten mittelschweren neuropsychologischen Funktionsstörung eine frühkindliche Hirnfunktionsstörung gesehen. Es werde jedoch nicht kritisch diskutiert, dass die Anamnese gegen das Vorliegen einer leichten Intelligenzminderung spreche und somit die Befunde kritisch zu betrachten seien. Für die Diagnose einer Intelligenzminderung seien deutliche Einschränkungen bezüglich der adaptiven Fähigkeiten voraussetzend. Wenngleich beim Versicherten vorbestehend unterdurchschnittliche Leistungen im Bereich der Lernbehinderung gut denkbar erschienen aufgrund der schulischen und beruflichen Anamnese mit Schwierigkeiten beim Erwerb schulischer Fertigkeiten, habe der Versicherte ein selbständiges Leben führen können. Seine Angaben in der Berufs- und Ausbildungsanamnese wiesen auf eine gewisse Flexibilität und Fähigkeit, sich Kompetenzen anzueignen, hin. So gebe er unter anderem an, er habe eine Anlehre als Maler mit guten praktischen Leistungen absolviert und in verschiedenen Fabriken, als Hilfszimmermann, als Hilfsspengler, als Hilfsarbeiter im Fassadenbau, gearbeitet. Dabei habe es sich gemäss den Angaben des Versicherten meist um mehrjährige Anstellungen gehandelt, so dass davon auszugehen sei, dass der Versicherte sogar in der Lage gewesen sei, verschiedene berufliche Anforderungen erfolgreich zu meistern, wenngleich auf vermutlich einfachem Niveau. Entsprechende Fähigkeiten wären, so der Gutachter abschliessend, bei Personen mit leichter Intelligenzminderung nicht zu erwarten.\n4.2 Aus allgemeininternistischer Sicht wurde ein unveränderter Zustand bei voller Arbeitsfähigkeit festgestellt (vgl. Gutachten S. 23 ff., 38 ff.; A.S. 61 ff., 67 ff.).\n4.3 Im psychiatrischen Teilgutachten (Gutachten S. 42 ff.; A.S. 71 ff.) gelangte Dr. med. W.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, zur Diagnose eines Status nach leichter depressiver Episode (ICD-10 F33.0). Diese Diagnose habe keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Dem Gutachten lässt sich u.a. entnehmen, der Explorand spreche langsam, habe zum Teil etwas Mühe, die richtigen Worte zu finden. Die Sprache sei einfach. Die Stimmung sei leicht herabgesetzt, er beklage sich über den Druck des Sozialamtes. Er befinde sich in psychiatrischer Behandlung. Eine psychopharmakologische Therapie wegen der Schlafstörungen sei beendet worden, weil sich die Schlafstörungen deutlich gebessert hätten. Die vom behandelnden Psychiater erwähnten depressiven Verstimmungen hätten sich vollständig zurückgebildet. Es fänden sich keine Hinweise dafür, dass der Explorand im Alltag durch psychische Beschwerden, beispielsweise depressive Verstimmungen, eingeschränkt sei. Es handle sich um einen Status nach leichter depressiver Episode. Bei der psychiatrischen Untersuchung habe sich der Explorand relativ einfach ausgedrückt, langsam gesprochen und teilweise auch Mühe gehabt, die richtige Worte zu finden. Es sei davon auszugehen, dass die intellektuelle Leistungsfähigkeit leicht unterdurchschnittlich sei. Der Explorand habe aber eine Anlehre als Maler erfolgreich abgeschlossen, danach auch während Jahren in verschiedenen beruflichen Tätigkeiten gearbeitet, gute Leistungen erbracht und während Jahren an den gleichen Arbeitsstellen gearbeitet, die er zweimal wegen Personalabbaus verloren habe.\nZu den Vorakten führte Dr. med. W.___ aus, der Explorand sei bereits 2016 psychiatrisch begutachtet worden, damals sei aus psychiatrischer Sicht keine Diagnose gestellt und keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. 2014 hätten die Psychiatrischen Dienste einen Status nach Anpassungsstörung diagnostiziert. Der behandelnde Psychiater Dr. med. C.___ habe in seinem Bericht vom 30. August 2019 eine mittelgradige depressive Episode und eine leichte Intelligenzminderung diagnostiziert. Die damals erwähnten depressiven Verstimmungen hätten sich vollständig zurückgebildet. Der Explorand sei nie stationär psychiatrisch behandelt worden. Es fänden sich keine Hinweise darauf, dass der Explorand jemals während längerer Zeit an einer mittelgradigen oder schweren depressiven Störung gelitten hätte.\n4.4 Der neurologische Teilgutachter Dr. med. R.___ gelangte wiederum zum Ergebnis, der Beschwerdeführer könnte die angestammte Tätigkeit wegen der Einschränkungen an der rechten Hand nicht mehr ausüben. In einer angepassten Tätigkeit (leicht bis mittelschwer belastend, ohne höhergradige Anforderungen an die Feinmotorik) bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 %, dies im Sinne eines Pensums von 100 % mit einer Leistungseinbusse von 20 %, weil das Arbeitstempo aufgrund der Verletzungsfolgen an der rechten Hand reduziert sei (vgl. Gutachten S. 59, A.S. 88).\n"}