{"Signatur": "SO_OG_999", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2023-05-17", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_999_VSGES-2020-1_2023-05-17.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=165870&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=28&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "2ab00bd56bb4e18e8d2dc4713034fddb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSGES.2020.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Sonstiges 17.05.2023 VSGES.2020.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Sonstiges"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Revisionsgesuch"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:11:54", "Checksum": "4183aa574581da459f95ce81b5190bde", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Sonstiges 17.05.2023 VSGES.2020.1\nRegeste:\nRevisionsgesuch\n\n\n4. Im vorliegenden Urteils-Revisionsverfahren wurde ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachdisziplinen Psychiatrie, Neurologie und Neuropsychologie eingeholt. Da für die Beurteilung einer Revision des Gerichtsurteils vom 9. März 2018 die Verhältnisse relevant sind, welche im damals zu beurteilenden Zeitraum (bis zur Verfügung vom 14. September 2017) vorlagen, ging der Begutachtungsauftrag wiederum an die Begutachtungsstelle B.___, welche das damals als massgebend erachtete Gutachten vom 16. Januar 2017 erstellt hatte. Aus dem neuen, dem Gericht erstatteten Gutachten vom 10. Mai 2021 (A.S. 30 ff.) geht Folgendes hervor:\n4.1 Der neuropsychologische Teilgutachter Dr. phil. V.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, führte aus (Gutachten S. 62 ff.; A.S. 91 ff.), der Gesuchsteller habe Instruktionen auf Anhieb verstanden, Schwierigkeiten seien in der Regel bemerkt worden. Das Lesen einzelner Wörter gelinge dem Gesuchsteller, vereinzelt werde eine Silbe nicht korrekt gelesen, was der Versuchsleiter korrigiere. Bei einer Beschwerdevalidierungsaufgabe mit vielen Wörtern würden diese in den Lerndurchgängen vorgelesen. Nach der Untersuchung habe der Gesuchsteller normal ermüdet gewirkt.\nZu den Testergebnissen wird ausgeführt, es seien fünf Beschwerdevalidierungsverfahren eingesetzt worden. In einem dieser Verfahren habe der Versicherte ein höchst auffälliges Ergebnis erzielt. Die vier anderen Beschwerdevalidisierungstests seien unauffällig ausgefallen. In einer computergestützten Aufgabe zur Aufmerksamkeitsprüfung sei die mittlere Reaktionszeit bei einer einfachen Reiz-Reaktionsaufgabe stark unterdurchschnittlich, die Streuung der Einzelreaktionszeiten sei stark erhöht bzw. die Leistung sei stark unterdurchschnittlich. Auch bei Durchführung am Ende der Untersuchung sei die Leistung stark unterdurchschnittlich. Bei der Prüfung der phasischen Alertness sei die mittlere Reaktionszeit in Durchgängen mit Warnton stark unterdurchschnittlich, die Streuung der Einzelreaktionszeiten sei deutlich erhöht bzw. die Leistung sei deutlich vermindert. Am Ende der Untersuchungen zeigten sich stark verminderte Leistungen. Bei einer Aufgabe zur selektiven Aufmerksamkeit, bei der auf bestimmte Zeichen reagiert werden solle, sei die mittlere Reaktionszeit leicht unterdurchschnittlich, die Streuung der Reaktionszeiten entspreche einer deutlich unterdurchschnittlichen Leistung. Es trete keine Auslassung auf, was als durchschnittliche Leistung zu werten sei. Es träten drei Fehlreaktionen auf, was als durchschnittliche Leistung zu werten sei. Die Leistung beim unmittelbaren Behalten und das verbale Arbeitsgedächtnis seien stark unterdurchschnittlich. Eine komplexe Figur werde unsystematisch, unsauber, verändert und stark verzerrt abgezeichnet, es komme zu Verschiebungen und Ergänzungen. Die Leistung sei stark vermindert (Rey-Figur). Was die höheren Denkleistungen anbelange, sei die Leistung beim Lösen einfacher Rechenleistungen stark unterdurchschnittlich, das allgemeine Wissensniveau stark unterdurchschnittlich und die verbale Abstraktionsfähigkeit ebenfalls stark unterdurchschnittlich. Beim Index «Sprachverständnis» erreiche der Gesuchsteller einen Indexwert von 59. Dieses Ergebnis entspreche einem Prozentrang von 0.3. Es handle sich um ein weit unterdurchschnittliches Ergebnis. Anstelle einer neuropsychologischen Diagnose hält der Gutachter fest, eine negative Antwortverzerrung sei überwiegend wahrscheinlich."}