{"Signatur": "SO_OG_999", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2023-05-17", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_999_VSGES-2020-1_2023-05-17.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=165870&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=28&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "2ab00bd56bb4e18e8d2dc4713034fddb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSGES.2020.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Sonstiges 17.05.2023 VSGES.2020.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Sonstiges"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Revisionsgesuch"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:11:54", "Checksum": "4183aa574581da459f95ce81b5190bde", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Sonstiges 17.05.2023 VSGES.2020.1\nRegeste:\nRevisionsgesuch\n\n\nAls Diagnosen nannte der neurologische Teilgutachter aus der Sicht seines Fachgebiets einen Status nach Quetschverletzung der Finger III, IV und V [d.h. Mittel-, Ring- und Kleinfinger], Status nach mehreren operativen Eingriffen, Teilamputation Finger IV [Ringfinger]; ein Makroprolaktinom (Status nach Radiotherapie 18. Mai bis 22. Juni 2015) sowie einen episodischen Spannungskopfschmerz.\nIn der neurologischen Beurteilung wurde dargelegt, der Beschwerdeführer habe am 1. Juli 2013 einen Unfall mit Verletzung der dominanten rechten Hand erlitten. Dabei sei es zu einer schweren Quetschverletzung der Finger Dig. III – V gekommen, wobei der Ringfinger im PIP habe amputiert werden müssen. Nach mehreren operativen Korrekturen habe ein recht gutes Resultat erreicht werden können. Die Beweglichkeit der Finger Dig. III und V sei jedoch schwer beeinträchtigt. Dagegen könne der Versicherte den Pinzettengriff normal ausführen. Insgesamt resultiere eine leichte bis mittelgradige Funktionseinschränkung der rechten dominanten Hand. Im Weiteren leide der Versicherte unter einem Makroprolaktinom mit intrasellärer und suprasellärer Ausdehnung. Der Tumor habe operativ nicht vollständig entfernt werden können. Es sei deswegen im Juni letzten Jahres eine Strahlentherapie erfolgt. Initial habe eine Visusabnahme bestanden, wobei es subjektiv inzwischen zu einer deutlichen Besserung gekommen sei. Der Versicherte berichte, dass er auf das Tragen einer Lesebrille angewiesen sei. Im Detail sei diesbezüglich auf die ophthalmologische Beurteilung zu verweisen. Heute berichte der Versicherte, er leide unter intermittierend auftretenden wetterabhängigen Kopfschmerzen. Er ziehe sich jeweils zurück, da eine allgemeine Reizbarkeit bestehe. Es handle sich dabei wahrscheinlich um einen episodischen Spannungskopfschmerz. Insgesamt bestehe jedoch kein Anhalt, dass die Alltagsfunktionen durch die Kopfschmerzen allein relevant beeinträchtigt würden.\nZur Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht führte der neurologische Teilgutachter aus, die angestammte berufliche Tätigkeit als Maler könne dem Versicherten aufgrund der eingeschränkten Handfunktion rechts nicht zugemutet werden. In einer angepassten Tätigkeit, welche keine hohen Anforderungen an die Kraftentwicklung, aber auch an die Feinmotorik der rechten Hand stelle, sei der Versicherte vollzeitlich arbeitsfähig. Aufgrund des verlangsamten Arbeitstempos bestehe hier jedoch ebenfalls eine Leistungseinbusse von 20 %. Die Einschränkungen bestünden zumindest seit dem Unfall vom 1. Juli 2013, wobei bis zum Abschluss der operativen Behandlung (Ende 2014) eine höhergradige Einschränkung von 100 % bestanden habe.\n3. Mit dem Schreiben vom 12. Juni 2019 (A.S. 1) wurde der Bericht über die neuropsychologische Testung im Spital D.___ vom 20. Mai 2019 eingereicht (Gesuchsbeilage 1). Der Beschwerdeführer war durch den Hausarzt zur Abklärung zugewiesen worden, bei Verdacht auf verminderte Intelligenz. Die Untersuchung wurde durchgeführt durch lic. phil. S.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP und eidg. anerkannte Psychotherapeutin, sowie T.___, B. Sc. Psychology; der Bericht wurde visiert durch lic. phil. U.___, Leiter Neuropsychologie, Fachpsychologe für Verkehrspsychologie FSP. Zu den Ergebnissen wird erklärt, das neuropsychologische Leistungsprofil objektiviere mittelstarke Einschränkungen in der selektiven Aufmerksamkeit und im Bereich der Exekutivfunktionen (Handlungsplanung, verbale und figurale Ideenproduktion, Interferenzkontrolle).\nIm Bereich der visuell-räumlichen Fähigkeiten bestünden starke Strukturierungsdefizite beim Kopieren einer komplexen Figur bei Vorliegen leichter Auffälligkeiten in der Gestaltwahrnehmung. Im Bereich der Mnestik seien die Merkspanne und das Arbeitsgedächtnis mittelstark reduziert. Einfache verbale Inhalte (Wortliste) würden normentsprechend gelernt, erinnert und wiedererkannt, komplexe Inhalte würden mit leicht reduzierter Leistung im Langzeitabruf wiedergegeben (kein Informationsverlust). Die visuelle Lernleistung sei grenzwertig, die visuelle Erinnerungsleistung sei leicht bis mittelgradig reduziert. Das Lese-, Schreib- und Rechenscreening weise auf eine ausgeprägte Dyslexie und eine Akalkulie hin.\nDer Index-Wert Arbeitsgedächtnis liege im sehr weit unterdurchschnittlichen Bereich. Die Index-Werte für Sprachverständnis und Verarbeitungsgeschwindigkeit lägen im weit unterdurchschnittlichen Bereich. Der Index-Wert für wahrnehmungsgebundenes logisches Denken sei unterdurchschnittlich. Der Gesuchsteller habe beim WAIS-IV einen Gesamt-IQ von 60 Punkten erreicht. Dies entspreche einer leichten Intelligenzminderung (ICD-10 F70).\nZur neuropsychologischen Diagnose wird ausgeführt, die Befunde in attentiven, exekutiven, visuokonstruktiven und mnestischen Funktionen auf dem Hintergrund eines gesamthaft weit unterdurchschnittlichen allgemeinen intellektuellen Leistungsniveaus seien mit einer mittelschweren neuropsychologischen Funktionsstörung vereinbar. Als Ursache werde eine frühkindliche Hirnfunktionsstörung angenommen. Das Makroprolaktinom mit ausgedehnter Raumforderung intra- und suprasellär könnte zu einer Verstärkung der Defizite in der visuellen Verarbeitung führen. Das kognitive Störungsbild könne nicht durch die depressive Entwicklung erklärt werden, allenfalls führe diese zu einer leichten Akzentuierung der kognitiven Leistungsminderung."}