Die Schweizer Armee beruht auf dem Milizsystem. Wenn die Geschlechter in diesem Bereich gleichgestellt werden müssten, müssten auch die Frauen obligatorisch Dienst leisten (vgl. auch BGer vom 21.1.2010, a.a.O., E. 6 f.); dies verlangt der Beschwerdeführer aber nicht. 3.6 Die Beschwerde erweist sich nach dem Ausgeführten als unbegründet und ist somit abzuweisen. 4. Bei diesem Verfahrensausgang hat der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 31 Abs. 2 WPEG). Diese sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 810 festzusetzen (Grundgebühr: CHF 750; Zuschlag: CHF 60). **************** Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.