8 BV betreffend Rechtsgleichheit vor. Da nur Männer obligatorisch Militärdienst leisten müssen, ist es auch korrekt, dass nur Männer ersatzabgabepflichtig werden, wenn sie keinen Militärdienst oder zivilen Ersatzdienst leisten. Die Wehrpflichtersatzabgabe dient der Dienstgerechtigkeit. Wer eine Ersatzabgabe leisten muss, ist gegenüber den Militär- oder Zivildienstleistenden nicht diskriminiert (vgl. BGer vom 21.1.2020, a.a.O., E. 5 und vom 24.8.2017, a.a.O., E. 2.2.3). Rechtsungleich gegenüber den Dienstleistenden wäre es hingegen, wenn die nichtdienstleistenden Männer von der Ersatzpflicht befreit würden. Die Schweizer Armee beruht auf dem Milizsystem.