Eine Revision der Einspracheentscheide kommt daher nicht in Frage. 3.4 Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass sich das Gleichstellungsgesetz (GlG, SR 151.1) auf die Gleichstellung der Geschlechter vorab im Arbeitsverhältnis bezieht (vgl. Art. 2 ff. GlG). Dieses Gesetz ist daher auf die hier streitige Wehrpflichtersatzabgabe nicht anwendbar. Vermutlich beruft sich der Beschwerdeführer auf das verfassungsmässige Gleichstellungsgebot von Art. 8 Abs. 3 BV (Bundesverfassung, SR 101), wonach Mann und Frau gleichberechtigt sind.