Er verlangte die Rückzahlung aller bisherigen Abgaben, die Befreiung von der Abgabepflicht und eine Entschädigung. Mit Verfügung vom 12. September 2022 trat die Vorinstanz auf das Rechtsmittel wegen Verspätung nicht ein. Darauf reichte der Beschwerdeführer beim Steuergericht Beschwerde ein wegen Verstosses gegen das Gleichstellungsgesetz, ohne sich weiter zu den Einspracheentscheiden zu äussern. 3.2 Die drei umstrittenen Veranlagungsverfügungen wurden an den genannten Daten verschickt und auch zugestellt. Diese Verfügungen sind rechtskräftig. Die entsprechenden Rechnungen wurden zudem ordnungsgemäss bezahlt.