Der sich daraus ergebende Entscheid kann wiederum mit Beschwerde oder Rekurs angefochten und zu diesem Zeitpunkt materiell gerichtlich überprüft werden (KSG vom 19.12.2022, SGWPE.2022.3, E. 3.1). 3.1 Im konkreten Fall wurden die umstrittenen Veranlagungsverfügungen für die Jahre 2018-2020 am 5. Juni 2020, 10. Juni 2021 und 27. Januar 2022 verschickt und offensichtlich anstandslos bezahlt. Am 30. August 2022 erhob der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz "Beschwerde/Klage" wegen Verstosses gegen das Gleichstellungsgesetz. Er verlangte die Rückzahlung aller bisherigen Abgaben, die Befreiung von der Abgabepflicht und eine Entschädigung.