die Behörde wesentliche Verfahrensgrundsätze, insbesondere das Recht auf Akteneinsicht oder rechtliches Gehör, verletzt hat. Die Revision ist hingegen ausgeschlossen, wenn der Antragsteller als Revisionsgrund vorbringt, was er bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können. 2.3 Tritt die Vorinstanz wie hier auf eine Einsprache nicht ein, bleibt es dem Kantonalen Steuergericht verwehrt, die Sache materiell zu prüfen (vgl. Martin Zweifel et al., Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, 2. Aufl. 2018, § 24 N 18).