2.2 Gemäss Art. 40 WPEV (Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe, SR 661.1) zieht die Veranlagungsbehörde oder die Rekursinstanz eine rechtskräftige Verfügung oder einen rechtskräftigen Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren eines Betroffenen in Revision, wenn neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht werden; die Behörde aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat; die Behörde wesentliche Verfahrensgrundsätze, insbesondere das Recht auf Akteneinsicht oder rechtliches Gehör, verletzt hat.