c des Gesetzes über die Gerichtsorganisation (BGS 125.12) beurteilt das Kantonale Steuergericht (KSG) Beschwerden und Rekurse gegen Entscheide über öffentlich-rechtliche Abgaben an Bund, Kanton und Gemeinden, namentlich auch über Wehrpflichtersatzabgaben. Die vorliegende Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingereicht. Das Steuergericht ist für die Beurteilung sachlich zuständig. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2.1 Gemäss Art. 30 WPEG können Veranlagungsverfügungen und Verfügungen über die Befreiung von der Ersatzpflicht innert 30 Tagen nach der Eröffnung durch schriftliche Einsprache bei der Veranlagungsbehörde angefochten werden.