Dazu wird im Wesentlichen angeführt, das Gleichstellungsgesetz sei v.a. dazu geschaffen worden, um die Situation der Frauen zu verbessern und nicht um ihnen noch weitere Verpflichtungen aufzuerlegen. Der Beschwerdeführer verkenne die verfassungsmässige Ordnung, wonach die Bestimmungen über gleiche Rechte von Mann und Frau sowie die allgemeine Wehrpflicht als Verfassungsnormen gleichrangig nebeneinanderstünden. Die auf Männer beschränkte Ersatzpflicht sei verfassungsmässig. Das Bundesgericht habe es mehrmals abgelehnt, Männer aufgrund des Grundsatzes der gleichen Rechte von Mann und Frau von der Ersatzpflicht zu befreien.