Eine Revision sei hier nicht gegeben, da keine entsprechenden Gründe vorhanden seien. Das Ersatzbefreiungsgesuch des Beschwerdeführers werde erst nach der Erledigung der vorliegenden Beschwerde bearbeitet. Diese sei abzuweisen. 2.3 Mit Vernehmlassung vom 1. November 2022 beantragte die Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV die Abweisung der Beschwerde. Dazu wird im Wesentlichen angeführt, das Gleichstellungsgesetz sei v.a. dazu geschaffen worden, um die Situation der Frauen zu verbessern und nicht um ihnen noch weitere Verpflichtungen aufzuerlegen.