Begründet wurde dieser Antrag mit dem Gleichstellungsgesetz für Frau und Mann. Danach wolle er die Sache ans Bundesgericht weiterziehen und Beschwerde betreffend die Europäische Menschenrechtskonvention erheben. Als Beilage hat der Beschwerdeführer den Einspracheentscheid betreffend das Ersatzjahr 2018 eingereicht. 2.2 Mit Vernehmlassung vom 27. Oktober 2022 hielt die Wehrpflichtersatzverwaltung (Vorinstanz) v.a. fest, dass die drei Einsprachefristen betreffend die Ersatzjahre 2018-2020 alle ungenutzt abgelaufen seien. Die entsprechenden Veranlagungsverfügungen seien allesamt in Rechtskraft erwachsen. Eine Revision sei hier nicht gegeben, da keine entsprechenden Gründe vorhanden seien.