1.2 Mit 3 Einspracheentscheiden vom 12. September 2022 betreffend die Ersatzjahre 2018, 2019 und 2020 trat die Wehrpflichtersatzverwaltung jeweils auf die als Einsprache entgegengenommene Eingabe vom 30. August 2022 nicht ein, da die Einsprachefrist ungenutzt abgelaufen sei. Eine Revision sei auch nicht gegeben, da keine entsprechenden Gründe vorliegen würden. 2.1 Am 7. Oktober 2022 (Postaufgabe) beantragte A. Z. (nachfolgend Beschwerdeführer) beim Kantonalen Steuergericht, alle seine bezahlten Wehrpflichtersatzrechnungen rückzuerstatten und ihn komplett von diesen Rechnungen zu befreien. Begründet wurde dieser Antrag mit dem Gleichstellungsgesetz für Frau und Mann.