{"Signatur": "SO_OG_999", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2023-01-09", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_999_SGWPE-2022-4_2023-01-09.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=167676&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=35&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "625d73ac304b776ca6112bf5a99561ac"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGWPE.2022.4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Sonstiges 09.01.2023 SGWPE.2022.4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Sonstiges"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wehrpflichtersatzabgabe 2018"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:12:11", "Checksum": "271c229031567e20607cdf21a11c983e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Sonstiges 09.01.2023 SGWPE.2022.4\nRegeste:\nWehrpflichtersatzabgabe 2018\n\n\n2.3 Tritt die Vorinstanz wie hier auf eine Einsprache nicht ein, bleibt es dem Kantonalen Steuergericht verwehrt, die Sache materiell zu prüfen (vgl. Martin Zweifel et al., Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, 2. Aufl. 2018, § 24 N 18). Das Steuergericht kann in diesem Fall nur prüfen, ob die Vorinstanz auf die Einsprache hätte eintreten müssen oder ob diese zu Recht darauf nicht eingetreten ist. Kommt das Steuergericht zum Schluss, dass richtigerweise auf das Rechtsmittel hätte eingetreten werden müssen, weist es die Sache zu neuem Entscheid resp. zur Durchführung des ordentlichen Rechtsmittelverfahrens an die Vorinstanz zurück. Der sich daraus ergebende Entscheid kann wiederum mit Beschwerde oder Rekurs angefochten und zu diesem Zeitpunkt materiell gerichtlich überprüft werden (KSG vom 19.12.2022, SGWPE.2022.3, E. 3.1).\n3.1 Im konkreten Fall wurden die umstrittenen Veranlagungsverfügungen für die Jahre 2018-2020 am 5. Juni 2020, 10. Juni 2021 und 27. Januar 2022 verschickt und offensichtlich anstandslos bezahlt. Am 30. August 2022 erhob der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz \"Beschwerde/Klage\" wegen Verstosses gegen das Gleichstellungsgesetz. Er verlangte die Rückzahlung aller bisherigen Abgaben, die Befreiung von der Abgabepflicht und eine Entschädigung. Mit Verfügung vom 12. September 2022 trat die Vorinstanz auf das Rechtsmittel wegen Verspätung nicht ein. Darauf reichte der Beschwerdeführer beim Steuergericht Beschwerde ein wegen Verstosses gegen das Gleichstellungsgesetz, ohne sich weiter zu den Einspracheentscheiden zu äussern.\n3.2 Die drei umstrittenen Veranlagungsverfügungen wurden an den genannten Daten verschickt und auch zugestellt. Diese Verfügungen sind rechtskräftig. Die entsprechenden Rechnungen wurden zudem ordnungsgemäss bezahlt. Damit ist es offensichtlich und auch nicht bestritten, dass die Einsprachen nach der diesbezüglichen 30-tägigen Frist verspätet erhoben wurden (vgl. oben, E. 2.1). Die Vorinstanz ist daher zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten (oben, E. 2.3).\n3.3 Weiter sind Revisionsgründe nicht ersichtlich und wurden auch gar nicht geltend gemacht. Den angeblichen Verstoss gegen das Gleichstellungsgesetz hätte der Beschwerdeführer auch innerhalb der Rechtsmittelfrist geltend machen können (vgl. oben, E. 2.2). Eine Revision der Einspracheentscheide kommt daher nicht in Frage.\n3.4 Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass sich das Gleichstellungsgesetz (GlG, SR 151.1) auf die Gleichstellung der Geschlechter vorab im Arbeitsverhältnis bezieht (vgl. Art. 2 ff. GlG). Dieses Gesetz ist daher auf die hier streitige Wehrpflichtersatzabgabe nicht anwendbar. Vermutlich beruft sich der Beschwerdeführer auf das verfassungsmässige Gleichstellungsgebot von Art. 8 Abs. 3 BV (Bundesverfassung, SR 101), wonach Mann und Frau gleichberechtigt sind.\n3.5 Das Bundesgericht (BGer) hat sich in den Entscheiden vom 21. Januar 2010 (2C_221/2009, E. 2.1) und vom 24. August 2017 (2C_1051/2016, E. 3.4) ausführlich mit der hier strittigen Thematik auseinandergesetzt und festgehalten, dass Art. 59 BV betreffend Militär- und Ersatzdienst regelt, dass nur Männer militärdienstpflichtig sind (vgl. Art. 59 Abs. 1 und 2 BV). Art. 59 BV geht dem allgemeinen Art. 8 BV betreffend Rechtsgleichheit vor. Da nur Männer obligatorisch Militärdienst leisten müssen, ist es auch korrekt, dass nur Männer ersatzabgabepflichtig werden, wenn sie keinen Militärdienst oder zivilen Ersatzdienst leisten. Die Wehrpflichtersatzabgabe dient der Dienstgerechtigkeit. Wer eine Ersatzabgabe leisten muss, ist gegenüber den Militär- oder Zivildienstleistenden nicht diskriminiert (vgl. BGer vom 21.1.2020, a.a.O., E. 5 und vom 24.8.2017, a.a.O., E. 2.2.3). Rechtsungleich gegenüber den Dienstleistenden wäre es hingegen, wenn die nichtdienstleistenden Männer von der Ersatzpflicht befreit würden. Die Schweizer Armee beruht auf dem Milizsystem. Wenn die Geschlechter in diesem Bereich gleichgestellt werden müssten, müssten auch die Frauen obligatorisch Dienst leisten (vgl. auch BGer vom 21.1.2010, a.a.O., E. 6 f.); dies verlangt der Beschwerdeführer aber nicht.\n3.6 Die Beschwerde erweist sich nach dem Ausgeführten als unbegründet und ist somit abzuweisen.\n4. Bei diesem Verfahrensausgang hat der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 31 Abs. 2 WPEG). Diese sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 810 festzusetzen (Grundgebühr: CHF 750; Zuschlag: CHF 60).\n****************\nDemnach wird erkannt:\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n2. Die Gerichtskosten von CHF 810 werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.\nDer Präsident: Der Sekretär:\nDr. T. Müller W. Hatzinger\nRechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.\nDieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:\n- Beschwerdeführer (eingeschrieben)\n- Wehrpflichtersatzverwaltung\n- KStA, Rechtsdienst\n- Finanzdepartement\n- EStV, Sektion WpE, Bern\nExpediert am:"}