{"Signatur": "SO_OG_999", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2023-01-09", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_999_SGWPE-2022-4_2023-01-09.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=167676&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=35&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "625d73ac304b776ca6112bf5a99561ac"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGWPE.2022.4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Sonstiges 09.01.2023 SGWPE.2022.4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Sonstiges"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wehrpflichtersatzabgabe 2018"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:12:11", "Checksum": "271c229031567e20607cdf21a11c983e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Sonstiges 09.01.2023 SGWPE.2022.4\nRegeste:\nWehrpflichtersatzabgabe 2018\n\nSteuergericht\nUrteil vom 9. Januar 2023\nEs wirken mit:\nPräsident: Müller\nRichter: Flury, Roberti\nSekretär: Hatzinger\nIn Sachen SGWPE.2022.4\nA. Z.\ngegen\nWehrpflichtersatzverwaltung, Hauptgasse 70/ Kapitelhaus, 4509 Solothurn\nbetreffend Wehrpflichtersatzabgabe 2018-2020\nhat das Steuergericht den Akten entnommen:\n1.1 Am 5. Juni 2020 eröffnete die Wehrpflichtersatzverwaltung A. Z. die definitive Veranlagungsverfügung für die Wehrpflichtersatzabgabe des Jahres 2018 im Betrag von CHF 400, unter Anrechnung bisheriger Zahlungen in diesem Betrag, ausmachend ein Saldo von CHF 0, am 10. Juni 2021 die definitive Veranlagung 2019 ebenfalls im Betrag von CHF 400 und mit einem Saldo von CHF 0 sowie am 27. Januar 2022 die definitive Veranlagung 2020 ebenso im Betrag von CHF 400 mit einem Saldo von CHF 0. Mit Schreiben vom 30. August 2022 erhob A. Z. Beschwerde bzw. Klage wegen Diskriminierung und verlangte die Rückzahlung aller bezahlten Wehrpflichtersatzabgaben, die komplette Befreiung davon und eine Entschädigung.\n1.2 Mit 3 Einspracheentscheiden vom 12. September 2022 betreffend die Ersatzjahre 2018, 2019 und 2020 trat die Wehrpflichtersatzverwaltung jeweils auf die als Einsprache entgegengenommene Eingabe vom 30. August 2022 nicht ein, da die Einsprachefrist ungenutzt abgelaufen sei. Eine Revision sei auch nicht gegeben, da keine entsprechenden Gründe vorliegen würden.\n2.1 Am 7. Oktober 2022 (Postaufgabe) beantragte A. Z. (nachfolgend Beschwerdeführer) beim Kantonalen Steuergericht, alle seine bezahlten Wehrpflichtersatzrechnungen rückzuerstatten und ihn komplett von diesen Rechnungen zu befreien. Begründet wurde dieser Antrag mit dem Gleichstellungsgesetz für Frau und Mann. Danach wolle er die Sache ans Bundesgericht weiterziehen und Beschwerde betreffend die Europäische Menschenrechtskonvention erheben. Als Beilage hat der Beschwerdeführer den Einspracheentscheid betreffend das Ersatzjahr 2018 eingereicht.\n2.2 Mit Vernehmlassung vom 27. Oktober 2022 hielt die Wehrpflichtersatzverwaltung (Vorinstanz) v.a. fest, dass die drei Einsprachefristen betreffend die Ersatzjahre 2018-2020 alle ungenutzt abgelaufen seien. Die entsprechenden Veranlagungsverfügungen seien allesamt in Rechtskraft erwachsen. Eine Revision sei hier nicht gegeben, da keine entsprechenden Gründe vorhanden seien. Das Ersatzbefreiungsgesuch des Beschwerdeführers werde erst nach der Erledigung der vorliegenden Beschwerde bearbeitet. Diese sei abzuweisen.\n2.3 Mit Vernehmlassung vom 1. November 2022 beantragte die Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV die Abweisung der Beschwerde. Dazu wird im Wesentlichen angeführt, das Gleichstellungsgesetz sei v.a. dazu geschaffen worden, um die Situation der Frauen zu verbessern und nicht um ihnen noch weitere Verpflichtungen aufzuerlegen. Der Beschwerdeführer verkenne die verfassungsmässige Ordnung, wonach die Bestimmungen über gleiche Rechte von Mann und Frau sowie die allgemeine Wehrpflicht als Verfassungsnormen gleichrangig nebeneinanderstünden. Die auf Männer beschränkte Ersatzpflicht sei verfassungsmässig. Das Bundesgericht habe es mehrmals abgelehnt, Männer aufgrund des Grundsatzes der gleichen Rechte von Mann und Frau von der Ersatzpflicht zu befreien. Auch die Europäischen Gerichte würden in der Beschränkung der Militär- und Ersatzdienstpflicht auf Männer keinen Verstoss gegen das Prinzip der tatsächlichen Gleichstellung von Frau und Mann sehen. Der Militärdienst für Schweizerinnen sei freiwillig. Einmal militärdienstpflichtig, würden einer Schweizerin dieselben Rechte und Pflichten wie den militärdienstpflichtigen Männern erwachsen. Eine Schweizerin werde aber nicht ersatzdienstpflichtig, weil dies verfassungsrechtlich nicht vorgesehen sei. Die Beschwerde sei unbegründet.\n2.4 Dazu ist vom Beschwerdeführer beim Steuergericht keine Stellungnahme mehr eingelangt.\nDas Steuergericht zieht in Erwägung:\n1. Gemäss Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG; SR 661) können Einspracheentscheide innert 30 Tagen nach der Eröffnung durch Beschwerde bei der Kantonalen Rekurskommission angefochten werden. Gemäss § 56 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Gerichtsorganisation (BGS 125.12) beurteilt das Kantonale Steuergericht (KSG) Beschwerden und Rekurse gegen Entscheide über öffentlich-rechtliche Abgaben an Bund, Kanton und Gemeinden, namentlich auch über Wehrpflichtersatzabgaben. Die vorliegende Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingereicht. Das Steuergericht ist für die Beurteilung sachlich zuständig. Auf die Beschwerde ist einzutreten.\n2.1 Gemäss Art. 30 WPEG können Veranlagungsverfügungen und Verfügungen über die Befreiung von der Ersatzpflicht innert 30 Tagen nach der Eröffnung durch schriftliche Einsprache bei der Veranlagungsbehörde angefochten werden. Die Einsprache hat einen bestimmten Antrag zu enthalten und die zu ihrer Begründung dienenden Tatsachen sind anzugeben. Ist gültig Einsprache erhoben, so hat die Veranlagungsbehörde ihre Verfügung ohne Bindung an die gestellten Anträge zu überprüfen. Der Einspracheentscheid ist zu begründen; er hat auf das Beschwerderecht hinzuweisen.\n2.2 Gemäss Art. 40 WPEV (Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe, SR 661.1) zieht die Veranlagungsbehörde oder die Rekursinstanz eine rechtskräftige Verfügung oder einen rechtskräftigen Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren eines Betroffenen in Revision, wenn neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht werden; die Behörde aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat; die Behörde wesentliche Verfahrensgrundsätze, insbesondere das Recht auf Akteneinsicht oder rechtliches Gehör, verletzt hat. Die Revision ist hingegen ausgeschlossen, wenn der Antragsteller als Revisionsgrund vorbringt, was er bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können."}