31 Abs. 2 WPEG). Diese sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 766 festzusetzen (Grundgebühr: CHF 500; Zuschlag: CHF 266). Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung geschuldet. **************** Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von CHF 766 werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Der Präsident: Der Sekretär: Dr. T. Müller W. Hatzinger Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden.