siehe auch Bundesgerichtsurteil BGer vom 4.6.2015, 2C_200/2014, E. 2.4.4.2). Zudem hätte die Kritik der unzulässigen Rückwirkung (vgl. dazu Grundsätzliche Entscheide des Steuergerichts KSGE 2021 Nr. 19, bestätigt mit BGer vom 27.4.2022, 2C_1005/2021) bereits während der noch laufenden Rechtsmittelfrist erhoben werden können. Was aber versäumt wurde, rechtzeitig vorzubringen, kann nicht nachträglich mittels Revision geltend gemacht werden (vgl. oben, E. 2.2.1). 3.4 Die Beschwerde erweist sich nach dem Ausgeführten als unbegründet und ist somit abzuweisen. 4. Bei diesem Verfahrensausgang hat der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 31 Abs. 2 WPEG).