Daher ist der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz korrekt. Selbst wenn diese auf das Revisionsgesuch eingetreten wäre, hätte es abgewiesen werden müssen, weil die neuen Tatsachen, die nachträglich entdeckt werden, bereits zum Urteilszeitpunkt bestanden haben müssen (vgl. oben, E. 2.2.2). Zeitungsartikel sind dabei keine neuen Tatsachen. Auch eine geänderte Rechtsprechung, mithin z.B. ein neuer Bundesgerichtsentscheid wie hier geltend gemacht, stellt keine neue Tatsache dar (oben, E. 2.2.3; vgl. zum Ganzen KSG vom 3.6.2019, SGSTA.2019.18; BST.2019.16, E. 3.2 und vom 14.12.2020, SGSTA.2020.31; BST.2020.24, E. 2; je publ. unter gerichtsentscheide.so.ch; siehe auch Bundesgerichtsurteil